Reine ETF- & Fonds-Auswahl
Ohne Beitragsgarantiezwang: Investieren Sie zu 100 % in gewählte globale Aktien-ETFs für maximale Renditechancen.
Der staatlich geförderte Riester-Nachfolger bringt den Kapitalmarkt direkt in Ihre private Vorsorge. Berechnen Sie hier Ihre staatlichen Zulagen.
Ohne Beitragsgarantiezwang: Investieren Sie zu 100 % in gewählte globale Aktien-ETFs für maximale Renditechancen.
Bis zu 540 € Grundzulage pro Jahr plus Kinderzulagen (100 % auf die ersten 300 € Eigenbeitrag) und 200 € Berufseinsteiger-Bonus.
Erstmals erhalten auch Freiberufler und Selbstständige (§ 15 / § 18 EStG) vollen Zugang zur staatlichen Förderung. Mehr erfahren →
Ermitteln Sie Ihren genauen Förderanspruch nach der gesetzlichen gestaffelten Zulagenlogik (§ 82 EStG n.F.):
Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz löst die bisherige Riester-Systematik ab. Ziel der Reform ist es, allen Bürgern den einfachen Zugang zu einer renditestarken, unbürokratischen und kostengünstigen privaten Altersvorsorge zu ermöglichen.
Das Altersvorsorgedepot startet offiziell am 1. Januar 2027. Verträge und zertifizierte Portfolios können ab diesem Stichtag abgeschlossen werden.
Die Zulage ist beitragsproportional: Auf die ersten 360 € Eigenbeitrag erhalten Sie 50 % Förderquote (max. 180 €). Auf Beitragsanteile von 360,01 € bis 1.800 € erhalten Sie 25 % (max. 360 €). Die maximale Grundzulage beträgt 540 € im Jahr.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt der Staat eine Förderquote von 100 % auf den erbrachten Eigenbeitrag bis zu maximal 300 € pro Kind und Jahr.
Förderberechtigt sind pflichtversicherte Arbeitnehmer, Beamte, KUV-Versicherte sowie erstmals auch Selbstständige und Freiberufler mit steuerpflichtigen Einkünften (§ 15 und § 18 EStG).
Zugelassen sind breit gestreute Aktien-ETFs, aktiv gemanagte Investmentfonds sowie zertifizierte Einzelwert-Strategien ohne Verpflichtung zu einer Beitragsgarantie.
Ja, das im Depot angesparte Vermögen gilt während der Ansparphase im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge als geschütztes Altersvorsorgevermögen (Insolvenz- und Pfändungsschutz).
Ja, wie bei der bisherigen Eigenheimrente ist die Entnahme von gefördertem Kapital für die Anschaffung, den Bau oder die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie zulässig.
Anbieter eines gesetzlichen Standardprodukts müssen die Effektivkosten auf maximal 1,0 % p.a. begrenzen.
Eine vorzeitige Entnahme gilt als schädliche Verwendung. In diesem Fall müssen alle erhaltenen staatlichen Zulagen und gewährten Steuervorteile zurückgezahlt werden.
Es gilt voller Bestandsschutz. Altverträge können unverändert fortgeführt, auf die neue Fördersystematik umgestellt oder kostengünstig in ein neues Altersvorsorgedepot übertragen werden.
Die Auszahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz im Alter. Zu Rentenbeginn können bis zu 30 % des Kapitals auf einen Schlag entnommen werden.
Bei Verträgen mit einer Laufzeit von unter 5 Jahren sind die Wechselgebühren gesetzlich auf maximal 150 € gedeckelt. Ältere Verträge können gebührenfrei übertragen werden.
Informieren Sie sich über die verschiedenen Produktkategorien, Gebührenstrukturen und Neobroker-Angebote.
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