Reine ETF- & Fonds-Auswahl
Ohne Beitragsgarantiezwang: Investieren Sie zu 100 % in gewählte globale Aktien-ETFs für maximale Renditechancen.
Der staatlich geförderte Riester-Nachfolger bringt den Kapitalmarkt direkt in Ihre private Vorsorge. Berechnen Sie hier Ihre staatlichen Zulagen.
Ohne Beitragsgarantiezwang: Investieren Sie zu 100 % in gewählte globale Aktien-ETFs für maximale Renditechancen.
Bis zu 540 € Grundzulage pro Jahr plus Kinderzulagen (100 % auf die ersten 300 € Eigenbeitrag) und 200 € Berufseinsteiger-Bonus.
Erstmals erhalten auch Freiberufler und Selbstständige (§ 15 / § 18 EStG) vollen Zugang zur staatlichen Förderung. Mehr erfahren →
Ermitteln Sie Ihren genauen Förderanspruch nach der gesetzlichen gestaffelten Zulagenlogik (§ 82 EStG n.F.):
Eigenbeitrag: 1.200 € / Jahr
Grundzulage: 390 €
Berufseinsteiger-Bonus: 200 € (einmalig)
Gesamtförderung: 590 € (49,1 % Förderquote)
Eigenbeitrag: 1.200 € / Jahr
Grundzulage: 390 €
Kinderzulagen: 600 € (2 × 300 €)
Gesamtförderung: 990 € (82,5 % Förderquote)
Eigenbeitrag: 1.800 € (Maximalbetrag)
Grundzulage: 540 €
Steuerersparnis (§ 10a EStG): Automatische Günstigerprüfung im Steuerbescheid.
Zulage + Erstattung der Steuerdifferenz
Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz löst die bisherige Riester-Systematik ab. Ziel der Reform ist es, allen Bürgern den einfachen Zugang zu einer renditestarken, unbürokratischen und kostengünstigen privaten Altersvorsorge zu ermöglichen.
Das Altersvorsorgedepot startet offiziell am 1. Januar 2027. Verträge und zertifizierte Portfolios können ab diesem Stichtag abgeschlossen werden.
Die Zulage ist beitragsproportional: Auf die ersten 360 € Eigenbeitrag erhalten Sie 50 % Förderquote (max. 180 €). Auf Beitragsanteile von 360,01 € bis 1.800 € erhalten Sie 25 % (max. 360 €). Die maximale Grundzulage beträgt 540 € im Jahr.
Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung (§ 10a EStG) automatisch, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage. Ist die Erstattung höher, wird der Differenzbetrag erstattet.
Für jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt der Staat eine Förderquote von 100 % auf den erbrachten Eigenbeitrag bis zu maximal 300 € pro Kind und Jahr.
Förderberechtigt sind pflichtversicherte Arbeitnehmer, Beamte, KUV-Versicherte sowie erstmals auch Selbstständige und Freiberufler mit steuerpflichtigen Einkünften (§ 15 und § 18 EStG).
Zugelassen sind breit gestreute Aktien-ETFs, aktiv gemanagte Investmentfonds sowie zertifizierte Einzelwert-Strategien ohne Verpflichtung zu einer Beitragsgarantie.
Ja, das im Depot angesparte Vermögen gilt während der Ansparphase im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge als geschütztes Altersvorsorgevermögen (Insolvenz- und Pfändungsschutz).
Ja, wie bei der bisherigen Eigenheimrente ist die Entnahme von gefördertem Kapital für die Anschaffung, den Bau oder die Entschuldung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie zulässig.
Anbieter eines gesetzlichen Standardprodukts müssen die Effektivkosten auf maximal 1,0 % p.a. begrenzen.
Eine vorzeitige Entnahme gilt als schädliche Verwendung. In diesem Fall müssen erhaltene staatliche Zulagen und steuerliche Erstattungen zurückgezahlt werden.
Es gilt voller Bestandsschutz. Altverträge können unverändert fortgeführt, auf die neue Fördersystematik umgestellt oder kostengünstig in ein neues Altersvorsorgedepot übertragen werden.
Die Auszahlungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz im Alter. Zu Rentenbeginn können bis zu 30 % des Kapitals auf einen Schlag entnommen werden.
Bei alten Riester-Verträgen mussten Anbieter bis zu 30 % des Kapitals für eine Restverrentung ab Alter 85 reservieren, kalkuliert mit Lebenserwartungen von über 100 Jahren. Das Altersvorsorgedepot ermöglicht einen reinen Entnahmeplan von 65 bis 85 Jahre ohne Verrentungspflicht, was zu signifikant höheren monatlichen Auszahlungsbeträgen führt.
Im normalen Depot fällt jährlich die Vorabpauschale sowie die Abgeltungsteuer bei Rebalancing oder Dividenden an. Im Altersvorsorgedepot bleibt das Kapital während der Ansparphase zu 100 % steuerfrei. Erst bei Auszahlung im Ruhestand greift die nachgelagerte Besteuerung zum dann meist niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Nein. Eine Teilauszahlung auf das private Girokonto vor dem 65. Lebensjahr gilt als schädliche Verwendung und führt zum Verlust aller Zulagen und Steuervorteile. Das Guthaben muss direkt von der Alt-Institution in das neue Altersvorsorgedepot übertragen werden.
Informieren Sie sich über die verschiedenen Produktkategorien, Gebührenstrukturen und Neobroker-Angebote.
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